vom 21.9.2021
Der Verein ist am 04. Mai 1848 gegründet worden und führt den Namen Männer-Turn-Verein von 1848 Hildesheim e.V. Er hat seinen Sitz in Hildesheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen.
Der MTV v. 1848 Hildesheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Weiterhin fördert der Verein die Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler. Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Grundkurse zum Erlernen von Fahrradfahren und Schwimmen, durch die Vermittlung handwerklicher Fähigkeiten wie z.B. Nähen und anderer Fähigkeiten wie z.B. Erste-Hilfe-Kenntnisse sowie durch vom Landessportbund geförderte Maßnahmen zur sozialen Integration. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, die der Förderung des satzungsgemäßen Zwecks dienen und im gemeinnützigen Bereich und Zweckbetrieb ausgeübt werden, eine steuerfreie Aufwandspauschale bis zur Höhe des gesetzlich geregelten Betrags gemäß §3 Nr. 26 a ESTG gewähren. Die Ehrenamtspauschale kann neben steuer- und sozialversicherungsfreien Bezügen gemäß § 3 Nr. 26 ESTG nur gewährt werden, wenn die Tätigkeiten eindeutig trennbar sind und nicht Bestandteil einer Haupttätigkeit darstellen.
Daneben können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags ausgeübt werden.
Über die Gewährung der Ehrenamtspauschale sowie über den Abschluss von Dienstverträgen, einschließlich der Vertragsinhalte und der Vertragsbeendigung, entscheidet im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten der Beirat. Die Gewährung der Ehrenamtspauschale an Amateursportler ist ausgeschlossen.
Der MTV v. 1848 Hildesheim e.V. ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie den Landesfachverbänden und deren Gliederungen entsprechend den vom Verein betriebenen Sportarten.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung sowie der im § 3 genannten Verbände ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, sind in erster Linie die Vereinsgremien zuständig.
Der Verein besteht aus
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, wobei die Zustimmung eines Elternteiles ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteiles als erteilt gilt.
Die Rechte der Mitglieder treten erst in Kraft, wenn die Aufnahmegebühr und die ersten drei Monatsbeiträge entrichtet worden sind.
Nichtmitglieder, die an Kursen teilnehmen, sind für die Dauer des Kurses Vereinsmitglieder.
Die Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Zu a)
Durch schriftliche Austrittserklärung an die Geschäftsstelle nur noch zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen. Die Austrittserklärung muss eigenhändig – bei Minderjährigen von mindestens einem gesetzlichen Vertreter – unterschrieben sein. Für den rechtzeitigen Eingang der Kündigung ist das Mitglied beweispflichtig.
Zu b)
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund liegt. Gründe sind insbesondere:
Der Vorstand muss dem betroffenen Vereinsmitglied die Gründe des Ausschlusses schriftlich mitteilen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 1 Monat Einspruch gegen den Ausschluss beim Ehrenrat einlegen.
Dem Betroffenen ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
Die Mitglieder haben dem Verein Beiträge, Zusatzbeiträge (Arbeitseinsatz, Umlagen u.a.) und Aufnahmegebühren zu zahlen, deren Höhe die Delegiertenversammlung festsetzt. Über die Verwendung der Beiträge, Zusatzbeiträge (Arbeitseinsatz, Umlagen u.a.) entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des von der Delegiertenversammlung genehmigten Haushaltsplanes.
Beiträge werden jährlich zum 31.03. und halbjährlich zum 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres erhoben. Bei nicht fristgemäßer Zahlung erfolgt eine Mahnung. Es werden Mahngebühren gemäß § 6 b) der Satzung erhoben.
Beiträge für Zeitmitglieder sind im voraus zu entrichten.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile oder gezahlte Beiträge zurück. Über Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Organe des Vereins sind:
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung durch den Abteilungsvorstand geleitet und verwaltet werden. Der Abteilungsvorstand sollte aus dem Abteilungsleiter, Kassenverwalter, Schriftwart und Jugendwart bestehen. Er kann weitere Personen umfassen. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung gewählt, die mindestens einmal jährlich vom Abteilungsleiter einzuberufen ist.
Über die Beschlüsse dieser Versammlung ist dem Vorstand schriftlich Mitteilung zu machen.
Der Vereinsvorstand kann im besonderen Fall einen Abteilungsvorstand benennen.
Der Abteilungsvorstand ist dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er verwaltet den Etat der Abteilung selbstständig. Es besteht die Möglichkeit der Erhebung eines zusätzlichen Abteilungsbeitrages und entsprechender Arbeitsstunden.
Die Abteilungen geben sich eine Geschäftsordnung.
Die Gründung einer neuen Abteilung bedarf der Zustimmung des Vorstandes und des Beirates.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
Den Vorsitz der Versammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Vertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied.
Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
Sämtliche ordentliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen auf
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ⅘ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind ⅘ der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit ⅔ der Stimmmehrheit beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
Dem Antrag auf Änderung des Vereinszweckes oder auf Auflösung des Vereins müssen mindestens ⅔ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder zustimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlung zu genehmigen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben zur Beschlussfassung:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Für die im § 15 c) bis f) genannten Vorstandsmitglieder ist die Wahl eines Stellvertreters zulässig. Im Vertretungsfall erhält der Stellvertreter im Vorstand Stimmrecht.
Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bzw. der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende in Verbindung mit dem Kassenwart oder dem Schriftwart ermächtigt.
Die unter a) bis g) Genannten werden für jeweils 2 Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Delegiertenversammlung und den Beirat gefassten Beschlüsse. Den einzelnen Mitgliedern sind ihre Aufgaben im Rahmen einer Geschäftsverteilung zu übertragen. Der Vorstand kann für seine Unterstützung Fachausschüsse einsetzen, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied.
Der Vorstand bedarf dem Verein gegenüber der Zustimmung des Beirates:
Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt dazu ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Dem Beirat gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes an:
Die unter a) - k) Genannten werden von der Delegiertenversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Beirat tritt in der Regel im zwei Monatsturnus zusammen. Er wird vom Vorstand einberufen. Den Vorsitz führt einer der Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied.
Über sämtliche Sitzungen der verschiedenen Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Kenntnisnahme einzureichen sind.
Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Er umfasst immer eine ungerade Zahl. Seine Mitglieder werden durch die Delegiertenversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dem Ehrenrat darf kein Mitglied des Vorstandes und kein Mitglied des Beirates angehören. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Ehrenrat hat auf Antrag über vereinsschädigendes Verhalten und über eventuellen Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 b) der Satzung zu beschließen.
Die Delegiertenversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr. Sie haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung zu prüfen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand und dem Beirat angehören. Wiederwahl ist möglich.
Für Satzungsänderungen ist die Delegiertenversammlung oder eine außerordentliche Delegiertenversammlung zuständig. Satzungsänderungen können nur mit einer ⅔ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durchgeführt werden.
Soweit in dieser Satzung nicht anderweitig geregelt, werden Versammlungen von Vereinsorganen je nach Bedarf von dem jeweiligen Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn dies im Vorstand von einem seiner Mitglieder und im Beirat von 3 Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt wird.
Zur wirksamen Beschlussfassung aller Organe des Vereins genügt Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung geschieht offen durch Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
Satzungsänderungen siehe § 22.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Die Details sind in der Datenschutzrichtlinie des Vereins dokumentiert und auf der Website veröffentlicht.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke soll das Vermögen an die Stadt Hildesheim zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports fallen.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim in Kraft. Der bisherige Vorstand bleibt bis zu den Wahlen nach der neuen Satzung im Amt.